BGM in Unternehmen- Was wird gefördert?

Unternehmen, die Maßnahmen im Rahmen vom Betrieblichen Gesundheitsmanagement durchführen, werden seit 2008 steuerlich bevorteilt. Im §§20 und 20b SGB V  sind die Anforderungen festgeschrieben, die die Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung oder -förderung erfüllen müssen, damit sie steuerlich bevorteilt werden.

Wie sieht der steuerliche Vorteil aus?

Hier gibt es seit Januar 2020 eine Änderung. Waren es früher nur 500 Euro sind es nun 600 Euro je Mitarbeiter und Jahr, die Unternehmen für gesundheitsfördernde Maßnahmen aufwenden können, ohne dass die Mitarbeiter diese als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Das heißt, sobald eine gesundheitsfördernde Maßnahme den Betrag von 600 Euro, so sind auf den Restbetrag Steuern fällig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Damit die vom Arbeitgeber durchgeführten gesundheitsfördernden Maßnahmen für den Mitarbeiter auch wirklich steuerfrei sind, müssen sie gewisse Kriterien erfüllen. Diese werden im § 3 Nummer 34 EStG zusammengefasst:

  • Die Maßnahme muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
  • Sie muss das Ziel haben Krankheitsrisiken zu verhindern bzw. zu vermeiden und der Gesundheitsförderung im Unternehmen dienen
  • Sie darf den Rahmen von 600 Euro pro Mitarbeiter im Jahr nicht übersteigen
  • Hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung muss sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen

Welche Maßnahmen werden konkret gefördert?

Erfüllt das Gesundheitsangebot die oben genannten Kriterien, so greift der Steuervorteil für den Mitarbeiter. Klingt einfach, doch was heißt das genau?

Wie bereits erwähnt, müssen die in §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden. Der Katalog anerkannter Maßnahmen lehnt sich an an den vom GKV-Spitzenverband veröffentlichen „Leitfaden Prävention“.

Typische Beispiele für anerkannte Maßnahmen sind Kurse zu den Themengebieten:

  • Entspannung und Stressbewältigung
  • Rücken und Wirbelsäulentherapie
  • Ernährung
  • Suchtprävention
  • Arbeitsgestaltung

Doch auch Kurse oder Maßnahmen, die nicht unbedingt in die genannten Themenblöcke fallen, können gefördert werden. Für den Einzelfall empfiehlt es sich eine kostenlose Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.

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Welche Maßnahmen werden nicht gefördert?

Achtung: Kurse, die das Ziel verfolgen eine Sportart zu erlernen, werden steuerlich nicht bevorteilt. Ebenso verhält es sich mit Gebühren für den Besuch eines Fitnessstudios (Tipp: Hier kann eventuell die Freigrenze für Sachbezüge interessant sein).

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